Der Verein

SATZUNG des Tennisclub Hoffnungsthal 1971 e.V., Stand 01.03.1989

 
I. Allgemeines

§ 1
Der Verein wird mit dem Namen "Tennisclub Hoffnungsthal 1971 e.V." in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bensberg eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hoffnungsthal.

§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereins ist die sportliche Ausübung des Tennisspiels unter besonderer Betonung der sportlichen Förderung der Jugendlichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rösrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


II. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

§ 5
Die Mitglieder werden eingeteilt in
a) Ehrenmitglieder
b) inaktive (fördernde) Mitglieder
c) aktive Mitglieder
d) Jugendmitglieder

Zu den Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Sportbewegung im allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Die Benennung durch den Vorstand bedarf jedoch der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Inaktive (fördernde) Mitglieder sind solche, die die Bestrebungen des Vereins durch die Entrichtung der vom Verein geforderten Beiträge oder sonstiger Leistungen fördern.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich durch Ausübung einer oder mehrerer Sportarten betätigen; sie müssen 18 Jahre alt sein.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben und sich im Verein mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters sportlich betätigen. Jugendliche Mitglieder haben in der Versammlung kein Stimmrecht. Sie wählen einen Jugendsprecher, der Sitz und Stimme im Vorstand und in der Mitglieder-versammlung hat.

Veränderungen des Mitgliederstatus (aktiv, inaktiv, ruhend) ab einem bestimmten Geschäftsjahr sind dem Vorstand vom Mitglied spätestens 6 Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eingeschriebenen Brief mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende erklärt werden kann
c) durch Ausschluß.

Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitglieder- versammlung zulässig.

Ausschlußgründe sind
a) gröbliche Verstöße gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Vereindisziplin
b) Nichtbeachten von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
d) Nichtzahlung der Beiträge bis zu dem in § 8 festgelegten Zahlungstermin.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche auf der Mitgliedschaft beruhenden Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat Vereinseigentum unaufgefordert zurückzugeben.

§ 7
Die ordentlichen und Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme.

§ 8
Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag fällig. Werden Beitrag und Säumniszuschlag auch bis zum 28. Februar nicht gezahlt, wird das Mitglied gemäß § 6d ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beitrag und Säumniszuschlag für das Kalenderjahr bleibt bestehen.

Zum Ausbau und zur Erhaltung der Tennisanlage wird von jedem aktiven Mitglied Mitarbeit erwartet. Die Mitgliederversammlung kann Mindestarbeitsstunden festlegen.

Sammlungen jeglicher Art bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


III. Organe des Vereins

§ 9
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, spätestens 3 Monate nach Schluß des Geschäftsjahres statt. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
1. Geschäfts-, Sport- und Kassenbericht
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Wahl des Versammlungsleiters
4. Entlastung des Vorstandes gemäß § 12 der Satzung
5. Neuwahlen
6. zusätzliche Anträge (TO-Punkte gemäß § 13).

Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Höhe der Aufnahmegebühr
b) die Höhe des Jahresbeitrages
c) die Höhe des Säumniszuschlages
d) die Zahl der Mindestarbeitsstunden
e) den Betrag, der anstelle nicht geleisteter Arbeitsstunden zu zahlen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, soweit der Vorstand dieses für notwendig erachtet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß außerdem stattfinden, wenn eine solche von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§ 11
Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter. Nach der Neuwahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die weitere Leitung der Versammlung.

§ 12
Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Schriftliche Abstimmung mit Wahlzetteln ist bei Wahlen und Beschlußfassungen erforderlich, wenn es von mindestens 1 Mitglied beantragt und von der Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie eine ordentliche Mitglieder- versammlung.

§ 13
Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die stimmbe-rechtigten Mitglieder 2 Wochen vorher - bei einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung 1 Woche vorher - unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden sind.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Schriftlich eingereichte Anträge, die spätestens 1 Woche - bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 4 Tage - vor der Versammlung von einem stimmberechtigten Mitglied eingehen, müssen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. In der Mitgliederver- sammlung vorgebrachte Anträge können nur verhandelt werden, wenn die Versammlung dies mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 beschließt.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, beschlußfähig.

§ 14
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

Er besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Jugendsprecher.

§ 15
Zur Vertretung im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister berechtigt. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.

§ 16
Der Vorstand kann sich im Lauf des Geschäftsjahres beim Ausscheiden eines Mitgliedes selbständig ergänzen. Die satzungsgemäße Wahl oder Berufung ist in der nächsten Mitgliederversammlung nachzuholen.

§ 17
Der Vorstand leitet den Verein nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung; er hat das Recht und die Pflicht, überall da einzugreifen, wo es die Belange des Vereins erfordern.

§ 18
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt nach Bedarf zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 19
Der Vorstand kann innerhalb des Vereins Ausschüsse einsetzen und Abteilungen bilden, deren Aufgaben in besonderen Ordnungen festzulegen sind.

§ 20
Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenbelege, die Bücher und die Kasse des Vereins zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis haben sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.


IV. Sonstiges

§ 21
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Entscheidung über diese Frage einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften müssen 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

§ 22
Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 23
Gerichtsstand und Erfüllungsort in Bezug auf alle Punkte der Satzung ist Bensberg.

§ 24

In der 1. Mitgliederversammlung am 29.04.1971 ist diese Satzung beschlossen und genehmigt worden.

Die gleiche Versammlung beschloß gleichzeitig die Einrichtung dieser Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensberg.

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.01.1981, 29.01.1982 und 01.03.1989 wurde die Satzung auf den jetzigen Wortlaut geändert. 

Druckversion | Sitemap
© TC Hoffnungsthal e.V.