Der Verein

SATZUNG des Tennisclub Hoffnungsthal 1971 e.V., Stand 14.08.2023

I. Allgemeines


§ 1
Der Verein wird mit dem Namen „Tennisclub Hoffnungsthal 1971 e.V.“ in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Bensberg eingetragen. (Aktueller Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln
unter der Nummer VR 501211.)
Sitz des Vereins ist Hoffnungsthal.


§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3
Zweck des Vereins ist die sportliche Ausübung des Tennisspiels unter besonderer Betonung der
sportlichen Förderung der Jugendlichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rösrath, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


II. Mitgliedschaft


§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Ethnie, Geschlecht, Nationalität, sexuelle
Orientierung, Glauben oder Herkunft werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu
erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können
nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.


§ 5
Die Mitglieder werden eingeteilt in
a) Ehrenmitglieder
b) inaktive (fördernde) Mitglieder
c) aktive Mitglieder
d) jugendliche Mitglieder


Zu den Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um
die Sportbewegung im Allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Die Benennung durch
den Vorstand bedarf jedoch der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Ernennung zum/zur
Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


Inaktive (fördernde) Mitglieder sind solche, die die Bestrebungen des Vereins durch die Entrichtung
der vom Verein geforderten Beiträge oder sonstiger Leistungen fördern.


Aktive Mitglieder sind solche, die sich durch Ausübung einer oder mehrerer Sportarten betätigen; sie
müssen 18 Jahre alt sein.


Jugendliche Mitglieder sind solche, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben und sich im
Verein mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters sportlich betätigen. Jugendliche Mitglieder
haben in der Versammlung kein Stimmrecht.


Veränderungen des Mitgliederstatus (aktiv, inaktiv) ab einem bestimmten Geschäftsjahr sind dem
Vorstand vom Mitglied spätestens sechs Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres schriftlich
mitzuteilen.


§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der nur durch Brief oder E-Mail, dessen/deren Eingang von dem/der
Schriftführer:in bestätigt werden muss, mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum
Jahresende (d.h. Eingang bis zum 15.11.) für das Folgejahr erklärt werden kann
c) durch Ausschluss.


Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.


Ausschlussgründe sind:

a) grobe Verstöße gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und
gegen die Vereinsdisziplin
b) Nichtbeachten von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
d) Nichtzahlung der Beiträge bis zu dem in § 8 festgelegten Zahlungstermin.


Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche auf der Mitgliedschaft beruhenden
Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat Vereinseigentum
(insbesondere Schlüssel zur Anlage und/oder zum Clubhaus) unaufgefordert zurückzugeben.


§ 7
Jedes Mitglied ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und hat Teilnahme- und Rederecht. Inaktive
und jugendliche Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.


§ 8
Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen. Bei verspäteter
Zahlung wird ein Säumniszuschlag fällig. Werden Beitrag und Säumniszuschlag auch bis zum 28.
Februar nicht gezahlt, wird das Mitglied gemäß § 6d ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beitrag und Säumniszuschlag für das Kalenderjahr bleibt bestehen.
Zum Ausbau und zur Erhaltung der Tennisanlage wird von jedem aktiven Mitglied Mitarbeit erwartet.
Die Mitgliederversammlung kann Mindestarbeitsstunden festlegen.
Sammlungen jeglicher Art bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


III. Organe des Vereins


§ 9
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 10
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres
statt. Die Tagesordnung (TO) muss folgende Punkte enthalten:
1. Geschäfts-, Sport- und Kassenbericht
2. Bericht der Kassenprüfer:innen
3. Wahl des/der anderen Versammlungsleiters:in gemäß § 11 der Satzung
4. Entlastung des Vorstandes gemäß § 11 der Satzung
5. Neuwahlen (sofern solche anstehen)
6. zusätzliche Anträge (TO-Punkte gemäß § 13).


Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Höhe der Aufnahmegebühr
b) die Höhe des Jahresbeitrages
c) die Höhe des Säumniszuschlages
d) die Zahl der Mindestarbeitsstunden
e) den Betrag, der anstelle nicht geleisteter Arbeitsstunden zu zahlen ist.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, soweit der Vorstand dieses für notwendig
erachtet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem stattfinden, wenn eine solche
von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.


In der Regel werden Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt. Wenn dies
jedoch aus besonderen, vom Verein nicht zu verantwortenden Gründen nicht möglich ist, können
ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen im Umlaufverfahren (z.B. per E-Mail)
durchgeführt werden. Ob eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren durchgeführt werden
soll/muss, entscheidet der Vorstand.


§ 11
Der/die 1. Vorsitzende bzw. sein/seine Stellvertreter:in leitet die Mitgliederversammlung. Über die
Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter:in und von
dem/der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist. Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des/der
1. Vorsitzenden erfolgt durch eine:n – nur für diesen Zweck – von der Mitgliederversammlung zu
wählende:n andere:n Versammlungsleiter:in. Nach der Entlastung bzw. der Neuwahl des/der 1.
Vorsitzenden übernimmt diese:r (wieder) die weitere Leitung der Versammlung.


§ 12
Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Versammlungsleiters:in.


Schriftliche Abstimmung mit Wahlzetteln ist bei Wahlen und Beschlussfassungen erforderlich, wenn es
von mindestens einem Mitglied beantragt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie eine ordentliche
Mitgliederversammlung.


§ 13
Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder zwei Wochen vorher
- bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vorher - unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail, s. § 21) eingeladen worden sind. Die Tagesordnung wird
vom Vorstand festgesetzt. Schriftlich eingereichte Anträge, die spätestens eine Woche - bei einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung vier Tage - vor der Versammlung von einem
stimmberechtigten Mitglied eingehen, müssen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. In
der Mitgliederversammlung vorgebrachte Anträge können nur verhandelt werden, wenn die
Versammlung dies mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschließt.


Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der Punkte, die auf der
Tagesordnung stehen, beschlussfähig


§ 14
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.


Er besteht aus dem/der
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister:in
d) Schriftführer:in
e) Sportwart:in
f) Jugendwart:in


§ 15
Zur Vertretung im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und
der/die Schatzmeister:in berechtigt. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.


§ 16
Der Vorstand kann sich im Lauf des Geschäftsjahres beim Ausscheiden eines Mitgliedes selbständig
ergänzen. Die satzungsgemäße Wahl oder Berufung ist in der nächsten Mitgliederversammlung
nachzuholen.


§ 17
Der Vorstand leitet den Verein nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung; er hat das Recht und die Pflicht, überall da einzugreifen, wo es die Belange
des Vereins erfordern.


§ 18
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Er tritt nach
Bedarf zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.


§ 19
Der Vorstand kann innerhalb des Vereins Ausschüsse einsetzen und Abteilungen bilden, deren
Aufgaben in besonderen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, festzulegen sind.


§ 20
Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden für die Dauer des Geschäftsjahres zwei
Kassenprüfer:innen und zwei Stellvertreter:innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer:innen haben mindestens einmal jährlich die Kassenbelege, die Bücher und die
Kasse des Vereins zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis haben sie dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.


IV. Sonstiges


§ 21
Als „schriftliche“ Mitteilung, Einladung etc. im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung, Einladung
etc. per E-Mail, soweit vom Mitglied dem Verein eine Mailadresse bekannt gegeben worden ist und
diesem Verfahren nicht ausdrücklich widersprochen wurde.


Dies gilt umgekehrt auch für Mitteilungen der Mitglieder an den Verein an dessen offizielle
Mailadresse (info@tc-hoffnungsthal.de). Kündigungen, Statusänderungen und vergleichbare
empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit allerdings der Eingangs-
Bestätigung durch den Verein.


§ 22
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Entscheidung über diese Frage
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften müssen
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.


§ 23
Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.


§ 24
Gerichtsstand und Erfüllungsort in Bezug auf alle Punkte der Satzung ist Bensberg (jetzt Bergisch
Gladbach).


§ 25
In der 1. Mitgliederversammlung am 29.04.1971 ist diese Satzung beschlossen und genehmigt
worden.


Die gleiche Versammlung beschloss gleichzeitig die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Bensberg.


Auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 29.01.1981, 29.01.1982, 01.03.1989 und
28.03.2023 sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.08.2023 wurde die Satzung
auf den jetzigen Wortlaut geändert.

Satzung TCH_Stand Sommer 2023
Satzung TCH - Änd Sommer 2023 - 2023-08-[...]
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